Per 01.04.2025 gelten neue Regelungen hinsichtlich der motorbezogenen Versicherungssteuer für bestehende und neue Elektrofahrzeuge inkl. Elektromotorräder und (Plug-in) Hybrid Fahrzeuge.
Was ändert sich?
Die bisherige Steuerbefreiung für Kfz, welche einen CO2-Emissionswert von 0 g/km aufweisen, wird ersetzt durch eine Steuerbefreiung für "Elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder), deren Leistung des Elektromotors in Kilowatt 4 Kilowatt nicht übersteigt;". Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km unterliegen somit grundsätzlich der motorbezogenen Versicherungssteuer.
Die motorbezogene Versicherungssteuer für Pkw (Klasse M1) mit rein elektrischem Antrieb berechnet sich nach einer neuen Berechnungsformel kombiniert aus der Leistung des Elektromotors in KW und dem Eigengewicht in kg. Die Leistung des Elektromotors ist hierbei immer die Nenndauerleistung und nicht die Maximalleistung.
Bei der Klasse L - Krafträder, und sonstigen Fahrzeugklassen unter 3,5t höchstzul. Gesamtgewicht erfolgt die Berechnung ausschließlich nach der Leistung des Elektromotors (Nenndauerleistung).
E-Wohnmobile der Klasse M1 mit Aufbauart „SA“, ohne Basisklasse N bis 3,5t hzGG – nach Leistung des Elektromotors in kw und Eigengewicht in kg berechnet (analog E-PKW).
E-Wohnmobile der Klasse M1 mit Aufbauart „SA“, mit Basisklasse N, bis 3,5t hzGG nur nach der Leistung des Elektromotors in kW.
Bei PKW (Klasse M1) mit extern aufladbarem Hybridelektroantrieb (Plug-in-Hybrid) und bei nicht extern aufladbarem Hybridelektroantrieb sowie jeweils Verbrennungsmotor ist ein eigener neuer Abzugsbetrag vom CO2-Emissionenwert und bei der Leistung vorgesehen, wodurch sich eine geänderte Besteuerung ergibt.
Für Fahrzeuge mit klassischem Verbrennungsmotor gibt es keine Änderung.
Wie geht UNIQA weiter vor?
Aufgrund der sehr kurzen Umsetzungsfrist muss stufenweise vorgegangen werden.
Ab 01.04.2025 wird auf allen UNIQA Vorschlägen und Anträgen folgender Hinweissatz unter dem Prämienblock angedruckt:
„Die mit 01.04.2025 geänderten Steuersätze für die motorbezogene Versicherungssteuer sind in der angeführten Prämie noch nicht berücksichtigt - für Kfz mit reinem Verbrennungsmotor sind keine geänderten Steuersätze vom Gesetzgeber vorgesehen.“
Voraussichtlich ab Mitte Juni 2025 wird die korrekte Berechnung der neuen motorbezogenen Versicherungssteuer bei Neuverträgen anhand der neuen Berechnungsformeln sichergestellt.
Bei Bestandsverträgen arbeiten wir mit Hochdruck daran, die korrekte Abrechnung für unsere Kund:innen umzusetzen.
Die gesetzliche Frist zur Abführung der Steuer an den Staat ist der 17.12.2025 – eine Verrechnung davor wird angestrebt.
Kommt es zu Steuernachforderungen?
Die Neuregelungen treten mit 01.04.2025 in Kraft und betreffen nicht nur ab diesem Zeitpunkt neu zugelassene Fahrzeuge, sondern auch derzeit bereits zugelassene Fahrzeuge.
Das heißt konkret: Die Steuer wird rückwirkend bei den betroffenen Kund:innen ab dem Zeitpunkt der gesetzlichen Einführung verrechnet, dies gilt auch für Fahrzeuge, die im Zeitraum nach dem 1. April 2025 storniert werden. Die tatsächliche Umsetzung, also die Verrechnung an die Kund:innen, ist aber erst einige Monate später möglich. Grund dafür ist der erhebliche technische Zusatzaufwand, der mit der Umstellung verbunden ist.