Motorschlitten (Skidoos) und Pistenraupe (adHoc 01/2026)
Aus gegebenem Anlass die Neufassung zu den Motorschlitten (Skidoos) und Pistenraupen.
Motorschlitten (Skidoos) und Pistenraupen werden im Normalfall NICHT auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet und unterliegen im Normalfall somit nicht dem KFG und KHVG.
Eine Registrierungs- bzw. Bewilligungspflicht für derartige Fahrzeuge bei einer Verwendung auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr abseits des Anwendungsbereichs des KFG sehen derzeit die folgenden Landesgesetze vor:
- Oberösterreichisches Motorschlittengesetz des Bundeslandes Oberösterreich
- Geländefahrzeuggesetz des Bundeslandes Steiermark
- Salzburger Motorschlittengesetz des Bundeslandes Salzburg
Für die restlichen Bundesländer besteht derzeit Registrierungs- bzw. Bewilligungspflicht.
Generell ist folgende Tarifierung anzuwenden:
Ohne Zulassung:
- Ein Motorschlitten (Skidoo) fällt bis 50 ccm als Motorfahrrad und über 50 ccm als Kraftrad tariflich unter die Fahrzeuggruppe 01.
- Eine Pistenraupe fällt als Sonderfahrzeug tariflich unter die Fahrzeuggruppe
05. Verwendungsbestimmung LOF darf bei Pistenraupen NICHT angewendet werden. - Für Anhänger ohne Personenbeförderung gilt die Fahrzeuggruppe 06.
- Anhänger mit Personenbeförderung werden als Omnibusanhänger tarifiert.
Mit Zulassung:
- Motorschlitten (Skidoos) und Pistenraupen, die nicht nur über kurze Strecken auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden sind zulassungspflichtig, hier erfolgt eine Tarifierung entsprechend der Zulassung.
Nähere Infos entnehmen sie bitte der beigefügten Präsentation.