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Die Zusammenarbeit mit Vermögensberatern findet im Rahmen fachübergreifender Leistungen nach § 32 Abs. 1 Z. 1 Gewerbeordnung statt (=> umfänglich geringe Erbringung von Leistungen anderer Gewerbe, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen).
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