Kooperationen
Kooperationsarten
Courtagevoraussetzungen
Rahmenbedingungen
Courtageanforderung

In welcher Form ist die Zusammenarbeit mit dem UNIQA MaklerService geregelt?

Die Courtagevereinbarung bildet die Grundlage für die sachliche Beziehung - in Form  eines Einzelvertrages - zwischen UNIQA und dem Versicherungsvermittler.
Grundsätzlich beziehen die Versicherungsvermittler "Provision", nur die vom Versicherungsmakler bezogene Geldleistung wird als "Courtage" bezeichnet. Aus Gründen der Einheitlichkeit bevorzugt das UNIQA MaklerService die Bezeichnung "Courtage" bei allen Vermittlern.
Im allgemeinen Teil des Übereinkommens werden die Vertragspartner genannt und der Vertragszweck dokumentiert. Außerdem werden die Rechte und Pflichten der Vertragspartner festgelegt und die Vertragsdauer bzw. die Kündigungsmöglichkeit beschrieben.
In den Anhängen wird die Höhe der Courtage je nach Sparte bzw. Tarif, die Abrechnungsmodalitäten und etwaige Limits festgehalten.

Wie komme ich zu einer UNIQA Courtagevereinbarung?

Sie können unter dem Link Courtageanforderung ein Mail an eines unserer regionalen MaklerServiceCenter in der jeweiligen Landesdirektion senden.

Wie löse ich eine bereits bestehende UNIQA Courtagevereinbarung?

Die Kündigung muss mittels eingeschriebenem Brief erfolgen. Der Courtageanspruch aus bereits vor der Rechtswirksamkeit der Kündigung vermittelten und polizzierten Verträge bleibt aufrecht.

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